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Saarbrücker Str. 116, 66424 Homburg

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Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen Dies sind die Bedingungen der Hodel GmbH, Saarbrücker Strasse 116, 66424 Homburg, Saar

1. Allgemeines

1.1 Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich: Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufs- und Liefer-
bedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkauf- und Lieferbedingungen abweichenden Bedingungen des Bestellers, die Lieferungen vorbehaltlos ausführen und/oder nicht ausdrücklich widersprochen haben. 1.2 Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäfts-
beziehungen mit dem Besteller.

2. Angebote und Angebotsunterlagen

2.1 Unser Angebot ist bis zur endgültigen Auftragsbestätigung freibleibend.

2.2 Mit der Bestellung erklärt der Besteller verbindlich, die bestellte Sache erwerben zu wollen. Wir sind berechtigt, dieses Angebot innerhalb von zwei Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung anzunehmen oder dem Besteller innerhalb dieser Frist die bestellte Ware zuzusenden. Inhalt und Umfang unserer Leistungspflicht ergeben sich ausschließlich aus dem Vertrag; maßgeblich ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung. Öffentliche Äußerungen eines Herstellers, seiner Gehilfen oder von uns werden nur Bestandteil der Leistungsbeschreibung, wenn bei Vertragsschluss ausdrücklich darauf Bezug genommen wird. Nebenabreden und Änderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Der Besteller ist verpflichtet, unsere Auftragsbestätigung unverzüglich auf Richtigkeit zu überprüfen und Unstimmigkeiten gegebenenfalls unverzüglich mitzuteilen.

2.3 Die in Prospekten und Katalogen enthaltenen Angaben und Abbildungen sind branchenübliche Nährungswerte, es sei denn, dass sie von uns ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurden. Technische Daten unserer Kataloge, Listen und Zeichnungen, sowie unsere Verkaufsunterlagen sind sorgfältig erstellt. Alle Angaben stellen keine Garantiezusage dar. Garantiezusagen bedürfen in jedem Fall einer ausdrücklichen Bestätigung durch uns.

2.4 Alle Änderungen, die dem technischen Fortschritt dienen, behalten wir uns auch nach der Auftrags-
bestätigung vor.

3. Preise und Zahlungsbedingungen

3.1 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nicht anderes ergibt, verstehen sich unsere Preise ausschließlich Verpackung, Fracht, Überführung, Versicherung, Zölle, Montage und der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.

3.2 Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise nach Ablauf von 4 Monaten seit dem Vertragsabschluss entsprechend zu erhöhen, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreissteigerungen eintreten. Diese werden wir dem Besteller auf Verlangen nachweisen.

3.3 Soweit sich nicht aus der Auftragsbestätigung etwas anderes ergibt, ist der Kaufpreis oder das Entgelt innerhalb von zehn Tagen ab Rechnungsstellung ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig. Der Abzug von Skonto bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.

3.4 Verzugszinsen werden mit 5 Prozentpunkten p.a. über dem Basiszinssatz der EZB berechnet. Ist der Besteller nicht Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, werden Verzugszinsen mit 8 Prozentpunkten p.a. über dem Basiszinssatz der EZB berechnet. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist hierdurch nicht ausgeschlossen. Vor Zahlung fälliger Rechnungsbeträge einschließlich Verzugszinsen sind wir zu keiner weiteren Lieferung aus irgendeinem laufenden Vertrag mit dem Besteller verpflichtet.

3.5 Die Annahme von Wechseln und Schecks erfolgt nur nach besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber: Die Kosten der Diskontierung und der Einziehung trägt der Besteller. Nach Annahme der Wechsel sind wir berechtigt diese zurückzugeben, falls deren Annahme von der Landeszentralbank verweigert wird.

3.6 Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist der Besteller zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

3.7Werden uns nach Auftragsannahme Tatsachen bekannt, die begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Bestellers aufkommen lassen, so sind wir berechtigt vor der Lieferung volle Zahlung oder entsprechende Sicherheitsleistungen zu verlangen bzw. nach erfolgloser Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten. Neben bereits eingetretenem Zahlungsverzug gilt als Nachweis einer wesentlichen Vermögensverschlechterung eine der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns gemäß erteilte Auskunft einer Bank, Auskunftei, eines mit dem Besteller in Geschäftsverbindung stehenden Unternehmens oder Ähnliches. Ist die Lieferung bereits erfolgt, werden die in Frage kommenden Rechnungsbeiträge ohne Rücksicht auf vereinbarte Zahlungsbedingungen sofort zur Zahlung fällig.

4. Lieferzeit und Lieferverzug

4.1 Lieferzeiten verstehen sich als unverbindliche Angaben, soweit sie nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich vereinbart sind.

4.2 Lieferfristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der rechtzeitigen und ordnungsgemäßen Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers. Insbesondere also nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.

4.3 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn von uns die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Dies gilt nicht, wenn vertraglich eine Abnahmebedingung oder eine Montageverpflichtung vereinbart ist.

4.4 Im Falle höherer Gewalt oder sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände, z.B. Betriebsstörung, Streik, Aussperrung, betriebliche Eingriffe, Energieversorgungs-
schwierigkeiten, verspätet oder fehlerhafte Zulieferung von für die Fertigung des Liefergegenstandes benötigten Rohmaterialien, Halb- oder Fertigfabrikaten usw. bei unseren Lieferanten, verlängert sich, wenn wir hierdurch an der rechtzeitigen Erfüllung unserer Verpflichtung gehindert sind, die Lieferzeit um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit. Beginn und Ende derartiger Umstände werden von uns in wichtigen Fällen dem Besteller baldmöglichst mitgeteilt. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich oder unzumutbar, so sind wir von der Lieferverpflichtung frei, nachdem wir den Besteller unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit informiert und dessen Gegenleistung erstattet haben.

4.5 Das gesetzliche Rücktrittsrecht des Bestellers bleibt unberührt, setzt aber voraus, dass wir die Verzögerung zu vertreten haben. Der Besteller kann uns erst dann eine Nachfrist zur Lieferung oder Leistung setzen, wenn der bestätigte Liefertermin um mehr als 3 Wochen überschritten ist. Diese Nachfrist muss angemessen sein und mindestens 3 Wochen betragen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann der Besteller zurücktreten. Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, sofern der Verzug auf einer wesentlichen Pflichtverletzung beruht, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit einer Person einschließlich ihrer Tötung, bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz, bei Garantien und einem kaufmännischen Fixgeschäft.

4.6 Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden wir ihm – beginnend 1 Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft – die durch die Lagerung entstandenen Kosten berechnen. Wir sind jedoch berechtigt, nach Setzung und Ablauf einer angemessenen Frist und nach einer entsprechenden Vorankündigung anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern.

5. Lieferung, Gefahrübergang und Versand

5.1 Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig. Die folgenden Ziffern gelten damit für solche entsprechend.

5.2 Mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Werkes oder des Auslieferungslagers unseres Vorlieferanten, geht die Gefahr auf den Besteller über. Dies gilt auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist. Der Versand erfolgt im Auftrag des Bestellers.

5.3 Verzögert sich der Versand in Folge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tag der Versandbereitschaft auf den Besteller über, jedoch sind wir verpflichtet, auf Wunsch des Bestellers die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt. Befindet sich der Besteller in Annahmeverzug geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Kaufsache vom Tage der Versandbereitschaft an auf ihn über. Gegebenenfalls anfallende Lagerkosten gehen zu Lasten des Bestellers.

5.4 Auf Wunsch des Bestellers wird die Sendung auf seine Kosten durch uns gegen Diebstahl, Bruch, Transport, Feuer– und Wasserschäden, sowie gegen sonstige versicherbare Risiken versichert. Der Zeitpunkt des Gefahrübergangs nach Ziffer 5.2 bleibt hierdurch unberührt.

6. Eigentumsvorbehalt

6.1 Die gelieferten Waren bleiben Eigentum des Lieferers bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche und Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die gelieferte Ware zurückzunehmen. Die Rücknahme bzw. Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts erfordert keinen Rücktritt durch uns. In diesen Handlungen oder der Pfändung der gelieferten Ware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Wir sind nach der Rücknahme der gelieferten Ware zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwendungskosten – anzurechnen.

6.2 Der Besteller ist verpflichtet, die gelieferte Ware pfleglich zu behandeln und auf Verlangen von uns für die Dauer des Eigentumsvorbehalts ausreichend gegen Schäden zu versichern. Ansprüche gegen die Versicherung tritt der Besteller bereits jetzt an uns ab.

6.3 Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung im Ganzen oder in Teilen ohne ausdrückliche schriftliche Genehmigung des Lieferers ist nicht gestattet, solange der Eigentumsvorbehalt des Lieferers besteht.

6.4 Der Besteller ist verpflichtet, dem Lieferer unverzüglich Mitteilung von allen Zwangsvoll-
streckungsmaßnahmen gegen einen dem Eigentumsvorbehalt unterliegenden Gegenstand zu machen und ihm Abschriften von den Pfändungsverfügungen auszuhändigen um die Durchführung der Zwangsvoll-
streckung abzuwenden.

6.5 Der Besteller ist berechtigt, die gelieferte Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura – Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die gelieferte Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt; unsere Befugnis, die Forderung nicht einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungs-
verpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Entfällt die Verpflichtung zur Nichteinziehung, so können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.

6.6 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als das der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

6.7 Soweit das Recht, in dessen Bereich sich die Ware befindet, einen Eigentumsvorbehalt nicht zulässt, kann der Verkäufer alle Rechte ausüben, die er sich an der Waren vorbehalten kann. Der Käufer ist verpflichtet, bei Maßnahmen des Verkäufers mitzuwirken, die dieser zum Schutz seines Eigentumsrechts oder an dessen Stelle eines anderen Sicherungsrechts an der Ware treffen will.

7. Sach- und Rechtsmängel

7.1 Wir erbringen die zugesagten Lieferungen nach dem zur Zeit der Beauftragung geltenden Stand der Technik sowie den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen und unter Beachtung der branchenüblichen Sorgfalt. Etwaige Mängel sind dem Lieferer nach Art und Umfang spezifisch schriftlich und unverzüglich anzuzeigen.

7.2 Soweit unsere Lieferung innerhalb der Verjährungsfrist einen Sach- oder Rechtsmangel aufweist, dessen Ursache bereits zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vorlag, hat der Besteller nach unserer Wahl Anspruch auf Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Nachlieferung. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar. Die hierzu notwendigen Aufwendungen, wie z.B. Lohn-, Material-, Transport- und Wegekosten tragen wir nur, soweit diese Aufwendungen sich nicht dadurch erhöhen, dass ein Liefergegenstand nachträglich an einen anderen Ort als den Sitz des Bestellers verbracht wurde, es sei denn, diese Verbringung entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Ersetzte Teile werden unser Eigentum und sind an uns zurückzugeben.

7.3 Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt – unbeschadet etwaiger Schadenersatz – und Aufwendungsersatzansprüche gemäß Ziffer 8 – die Vergütung zu mindern oder – sofern unsere Pflichtverletzung wesentlich ist – vom Vertrag zurückzutreten.

7.4 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche des Bestellers, die nicht der Frist des § 438 Abs.1 Nr. 2 BGB unterliegen, beträgt ein Jahr ab Ablieferung der Ware, sofern der Besteller seiner in Ziffer 1 geregelten Anzeigepflicht nachkommt.

7.5 Der Besteller ist nicht berechtigt, Ansprüche wegen Sachmängel abzutreten.

7.6 Die normale Abnutzung stellt keinen Sachmangel dar.

8. Schadenersatz- und Aufwendungsersatzansprüche

8.1 Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schaden – oder Aufwendungs-
ersatzansprüche geltend macht. Wir haften weiterhin nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt haben, sowie in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und soweit wir Garantien übernommen haben.

8.2 Der Schadenersatz für die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt und soweit nicht für die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus übernommenen Garantien gehaftet wird. Insoweit verjähren diese Schadenersatzansprüche innerhalb eines Jahres.

8.3 Ausgeschlossen sind Schäden durch: unsachgemäßen Einbau und unterlassene Pflege und Wartung, unsachgemäße Inbetriebnahme und Bedienung, fahrlässige oder mutwillige Zerstörung, äußere Einflüsse wie Feuer, Wasser, Salze, Säuren, Laugen, anormale Umwelteinflüsse , mechanische Beschädigung durch unsachgemäßen Transport und Montage, Reparatur durch nicht qualifizierte Personen, Verwendung von Teilen fremder Herkunft ohne Zustimmung des Herstellers und Entfernen oder Unkenntlichmachen der Produktnummer.

8.4 Die zwingenden Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.

8.5 Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers sind beschränkt auf den Betrag des Interesses, welches dieser an der Erfüllung des Vertrages hat.

8.6 Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

9. Verjährung

9.1 Der Nacherfüllungsanspruch des Bestellers vorbehaltlich der §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 – Bauwerk-
verwendungssachen 5 Jahre -; § 479 BGB – Rückgriffansprüche – in zwei Jahren ab Ablieferung der Ware. Dementsprechend ist das Recht auf Rücktritt und Minderung nach den gesetzlichen Vorschriften aus-
geschlossen.

9.2 Für Ansprüche aus Ersatzlieferungen und Nachbesserungsarbeiten beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr.

9.3 Für Ansprüche aus dem ProdHaftG, in Fällen von Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder Arglist sowie bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit der Person einschließlich ihrer Tötung und einer gegebenen Garantie bleibt es bei der gesetzlichen Verjährungsfrist.

10. Anwendungstechnische Hinweise und Montage

10.1 Die Gebrauchsanweisungen unserer Lieferanten und unsere eigenen Gebrauchsanweisungen stellen nur allgemeine Richtlinien dar. Wegen der Vielfalt der Verwendungszwecke des einzelnen Produkts und wegen der jeweiligen besonderen Gegenebenheit obliegt dem Besteller die eigene Erprobung.

10.2 Die Montage umfasst den Einbau der gelieferten Anlage einschließlich der im Angebot und der Auftragsbestätigung enthaltenen Nebenarbeiten. Der Besteller ist verpflichtet, auf seine Kosten erforderliche technische Hilfe zu leisten. Es obliegt dem Besteller, uns in die Lage zu versetzen, unmittelbar nach Anlieferung mit der Montage beginnen und diese ohne Verzögerung bis zur Beendigung durchführen zu können. Lieferung und Montage sind vom Besteller unverzüglich, spätestens jedoch nach acht Tagen nach Anzeige der Beendigung der Montage abzunehmen. Verzögert sich die Abnahme ohne unser Verschulden oder ist eine Abnahme nicht vorgesehen, so gilt die Leistung nach Ablauf von acht Tagen seit Anzeige ihrer Beendigung als abgenommen.

10.3 Die Kosten der Montage trägt der Besteller. In den Kosten enthalten sind auch die Kosten für die Gestellung eines Montagefahrzeugs sowie die Lohnkosten. Die Fahrzeugkosten und Lohnkosten für die eingesetzten Monteure ergeben sich aus unseren Preislisten in der jeweils gültigen Fassung. Der Besteller erkennt diese Preise als angemessen an. Dem Besteller ist bekannt, dass eine Montage von Rolltoren und Automatiktüren aufgrund der gesetzlichen Vorschriften nur durch zwei Monteure erfolgen darf.

11. Urheberrecht

Wenn und soweit wir für den Besteller bzw. zur Abwicklung seines Auftrags technische Pläne, CAD-Pläne, technische Skizzen o. ä. erstellen müssen, bleiben diese Aufzeichnungen ausschließlich in unserem Eigentum. Verwendung, Vervielfältigung oder Weitergabe, auch in Auszügen, bedarf unserer ausdrücklichen schriftlichen Einwilligung.

12. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

12.1 Erfüllungsort für die Lieferung und Zahlung ist Homburg, Saar.

12.2 Gerichtsstand ist unser Geschäftssitz. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an einem sonstigen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.

12.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle des unwirksamen Teils tritt die entsprechende gesetzliche Regelung.